Heimatbund: Verwaltungsgericht bestätigt Zweisprachigkeitspflicht

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Ein einsprachig italienischer Brief einer italienischen Versicherungsgesellschaft, die  auch eine Filiale in Bozen betreibt, hatte Roland Lang, Obmann des Südtiroler Heimatbundes, veranlasst, zuerst eine Nichtigkeitserklärung bei der Gemeinde einzureichen und dann das Verwaltungsgericht einzuschalten. Im Urteil bestätigte das Gericht die Pflicht zur Zweisprachigkeit bei Autoversicherungen und verurteilte sie zur Bezahlung der Prozesskosten.

Das Verwaltungsgericht in Bozen bestätigte damit am 23. September den Standpunkt des Südtiroler Heimatbundes, dass auch Autoversicherungen zu den sogenannten Pflichtversicherungen gehören und auch dort die Zweisprachigkeitspflicht besteht. Vergebens versuchten zwei italienische Anwälte den Rekurs abzuschmettern. So versuchten sie, das Datum des Erhalts des Briefes anzuzweifeln und auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Gemeinde Terlan als ungültig hinzustellen, da diese an die Filiale in Bozen der Versicherung geschickt wurde und nicht an den Hauptsitz der Versicherung in Bologna. Das Gericht verwarf diese Einwände, da durch die Benachrichtigung der Filiale die Versicherung, wie vom Gesetz vorgeschrieben, in Kenntnis gesetzt worden war und sie nicht nachweisen konnte, dass Lang die Termine nicht eingehalten habe.

Die Präsidentin und die  3 Gerichtsräte der autonomen Sektion für die Provinz Bozen des Verwaltungsgerichtes begründeten ihr Urteil folgendermaßen:

„Artikel 2, Absatz der Durchführungsbestimmung DPR 574/88 lautet: „In den Formularen betreffend die Pflichtversicherung muss der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleistet sein“. Dass die Fahrzeugversicherung eine Pflichtversicherung ist und somit dieser Bestimmung unterliegt, dürfte unbestritten sein. Im Gesetz wir der Ausdruck „Formulare“ deshalb verwendet, weil die Fahrzeugversicherungsverträge zu den sog. „Massenverträgen“ zählen, die sich dadurch kennzeichnen, dass sie immer gleichen Inhalts sind. Die Bestimmung ist so zu lesen, dass all jene Vertragsunterlagen in beiden Sprachen verfasst sein müssen, welche sich auf das Vertragsverhältnis auswirken. Nur beispielhaft seien genannt: Allgemeine Vertragsbedingungen, Versicherungspolizzen, Mitteilungen zur Einstufungsklasse, Datenschutzmitteilungen usw… Dazu zählt auch das Schreiben vom 1.7.2014 in welchem Lang mitgeteilt wird, dass der Betriebszweig abgetreten worden ist, zu welchem seine Agentur gehört… Die rechtlichen Folgen: Das nur in italienischer Sprache verfasste Schreiben vom 1.7.2014 ist nichtig zu erklären, denn Lang hat ein Recht auf Mitteilung der Betriebszweigabtretung auch in deutscher Sprache.“

Der Südtiroler Heimatbund ist natürlich sehr zufrieden mit diesem Urteil. Allerdings, so Obmann Roland Lang, war dieser Prozess seit 10 Jahren wieder der erste, der sich mit dem Recht auf Gebrauch der Muttersprache befasste. Dabei wird unsere Sprache tagtäglich übergangen. Viele Südtiroler staunen bereits darüber, wenn sie einen Brief auch in ihrer Sprache bekommen. Dabei haben wir das Recht auf den Gebrauch unserer Muttersprache. Geben wir dieses Recht doch nicht leichtfertig auf, mahnt der Südtiroler Heimatbund.

Roland Lang,
Obmann des Südtiroler Heimatbundes

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